Die unbeliebte Zettelwirtschaft

26. Aug 2020

Bonpflicht, Kassenbuchführung, Kassensysteme: Drei Fragen an Rechtsanwalt Tillmann R. Weber | Artikel aus der Wetterauer Zeitung vom 26.08.2020

Drei Fragen an Fachanwalt Tillmann Weber

  • Müssen wirklich alle Händler Kassenbons ausgeben?
Alle Gewerbetreibenden, die eine elektronische Kasse führen, müssen dies tun. Verpflichtet zu dieser Art Kassenführung ist, wer einen Jahresumsatz ab 600 000 Euro oder mehr als 60 000 Euro Gewinn pro Jahr hat. Wer unter diesem Betrag liegt und sich trotzdem für eine elektronische Kasse entschlossen hat, muss stets einen Bon ausgeben.

  • Stimmt es, dass es immer noch Übergangsfristen gibt?

Wegen technischer Umstellungsschwierigkeiten war eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2020 vorgesehen, um die Kassensysteme entsprechend aufzurüsten. Wegen der Corona-Krise hat das Land Hessen diese Frist auf den 1. April 2021 verlängert. Die Verlängerung gilt aber nur für diejenigen, die ein elektronisches Kassensystem bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt haben. Wer die technischen Voraussetzungen bereits hat, ist zur Belegausgabe allerdings verpflichtet.

  • Wie buchen kleinere Händler ordnungsgemäß, die keine elektronische Kasse haben?

Sie müssen ihre Einnahmen zeitnah buchen, idealerweise am selben, spätestens am nächsten Tag. Die Aufzeichnung muss vollständig, wahrheitsgemäß und unveränderbar erfolgen, das kann auch über ein handschriftliches Kassenbuch sein.

Abakus wirft keinen Bon aus

Wetterauer Zeitung vom 26.08.2020

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