26. Aug 2020
Bonpflicht, Kassenbuchführung, Kassensysteme: Drei Fragen an Rechtsanwalt Tillmann R. Weber | Artikel aus der Wetterauer Zeitung vom 26.08.2020
Drei Fragen an Fachanwalt Tillmann Weber
Wegen technischer Umstellungsschwierigkeiten war eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2020 vorgesehen, um die Kassensysteme entsprechend aufzurüsten. Wegen der Corona-Krise hat das Land Hessen diese Frist auf den 1. April 2021 verlängert. Die Verlängerung gilt aber nur für diejenigen, die ein elektronisches Kassensystem bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt haben. Wer die technischen Voraussetzungen bereits hat, ist zur Belegausgabe allerdings verpflichtet.
Sie müssen ihre Einnahmen zeitnah buchen, idealerweise am selben, spätestens am nächsten Tag. Die Aufzeichnung muss vollständig, wahrheitsgemäß und unveränderbar erfolgen, das kann auch über ein handschriftliches Kassenbuch sein.